AGB´s der Firma Georg Barnert GmbH

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A. Zusätzlich sind die unten angehängten Hinweise zur Ausführung bei vorliegendem Vertrag zu beachten.

§ 2 Angebot – Preise

Angebote sind freibleibend bis zur Erteilung einer Auftragsbestätigung. Mit der Bestätigung gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten nach Vertragsschluss begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung.

Sollte sich der Einkaufspreis für benötigte Materialien des obigen Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der jeweilige Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position. Der Nachweis der Kostensteigerung wird bei Bedarf durch entsprechende Nachweise des beliefernden Großhandels geführt. Dies gilt nicht für Materialien, deren Einbau innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Bei Beginn der Baumaßnahme geben wir die so geänderten Angebotspreise bekannt. Verteuert sich die Maßnahme um mehr als 20 %, hat der Kunde ein kostenfreies außerordentliches Kündigungsrecht.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§ 4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort ohne Abzug zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. Ein zuvor vereinbarter Skontoabzug erfolgt mit der Schlussrechnung.

§ 5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)

– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

– keine Gewährleistung für provisorische Abdichtungen und Reparaturen, die der ersten Schadensbegrenzung in Notfällen oder Witterungseinbruch dienen

§ 6 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 8 Abnahme

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Schlussabnahme nach Fertigstellung der Leistung gemäß § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich unter Berufung auf Mängel, so ist unabhängig von der Berechtigung der Mängelrüge eine Zustandsfeststellung der Werkleistung gemäß § 650 g BGB durchzuführen und zu protokollieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, schon während der Bauphase etwaige Mängel oder Sachverhalte anzusprechen und abzuklären.

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne Aufmass. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmass. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den Bearbeitungsmehraufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen bei Fassaden, oder Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lüftungsöffnungen bei Dachflächen, werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmassregeln durch Vereinbarung der einschlägigen ATV VOB/C-DIN 18 336 und 18 338 zugrunde legen.

§ 10 Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG:Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Hinweis zur Ausführung bei vorliegendem Vertrag

1. Bauliche Nebenleistungen:

Zur Erbringung der Bauleistungen erfolgen teilweise Eingriffe in andere Gewerke. So ist darauf hinzuweisen, dass nach Fertigstellung z.B bauseits Malerarbeiten zum Verschließen von Löchern erforderlich sind oder Geräte noch bauseits durch einen Elektriker angeschlossen werden müssen. Dies sind keine Mängel im Sinne der Bauleistung und müssen -sofern nicht anders Vereinbart- bauseits als Folgeleistung erbracht werden.

2. Maßhaltigkeit und Toleranzen:

Bauleistungen werden i.d.R auf bestehende Untergründe oder Konstruktionen aufgebaut. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit werden diese einfach überbaut und angenommen. Unebenheiten, Wellen, schiefe Kanten usw. Stellen keinen Mangel im Sinne der Bauleistung dar. Wird ein ebenes Deckbild verlangt, so ist dies durch geeignete Vorarbeiten oder Ausbesserungsarbeiten gesondert zu vergüten. Viele Materialien unterliegen Fertigungstoleranzen von bis zu 5mm und mehr. Dies kann sich trotz aller Mühen im Fugenbild bemerkbar machen.

Verwendete Materialien, besonders sichtbare Materialien und Eindeckungen, werden handwerklich erstellt, verladen, transportiert und befestigt. Dies führt unweigerlich zu Spuren, Kratzern, Lackschäden usw.

Kleinere Fehlstellen oder Macken stellen keinen Mangel im Sinne der Bauleistung dar.

3. Sauberkeit auf der Baustelle:

Die Baustelle wird nach Fertigstellung besenrein übergeben. Während der Bauphase ist es möglich, dass Verunreinigungen aufgrund von Wetterumbrüchen, Notfällen oder anderen Gründen erst später beseitigt werden.

Böden, Wände, Möbel, Dekorationen etc. sind vorab durch den Bauherren abzudecken und zu schützen, sofern dies erforderlich ist. Eine Grundreinigung nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgt nicht, kann bei Bedarf aber angefragt werden.

4. Schäden an der Außenanlage:

Zur Erfüllung der Bauleistung werden Gerüste gestellt und Grünflächen betreten. Dies zeichnet sich insbesondere durch Laufspuren, Fehlstellen im Rasen, feine Materialreste in Blumenbeeten oder deformierte Pflanzen und Sträucher wieder. Bei großen Projekten entstehen Schäden an Grünanlagen durch Container, Kranwagen und LKWs. Dies lässt sich nicht vermeiden. Bei Bedarf kann die Ausbesserung dieser Schäden durch einen Garten-Landschaftsbauer ins Angebot mit aufgenommen werden. Eine spätere Reklamation ist ausgeschlossen.

5. weitere Fragen:

Für viele Kunden ist die Ausführung größerer Baumaßnahmen keine Alltäglichkeit und deshalb sind Abläufe, Zusammenhänge oder Vorgehensweise unbekannt. Umso wichtiger ist, diese Fragen direkt an die Auftragnehmerin zu richten und vorab zu klären. Dinge, die für den Handwerker selbstverständlich sind, können für den Kunden eine große Überraschung darstellen. Wir sind bemüht, Ihnen alle Dinge verständlich zu erläutern, also Zögern Sie nicht, uns einfach darauf anzusprechen. So können von vornherein Missverständnisse oder nachträglicher Unmut vermieden werden.